Unser Hinweisgebersystem
Alle Mitarbeiter unseres Unternehmens sowie unsere Geschäftspartner (Lieferanten und Kunden usw.) haben bei uns per E-Mail die Möglichkeit, Meldungen über Verstöße gegen Gesetze, den Verhaltenskodex und Richtlinien – auch vollständig anonym – abzugeben.
Eine entsprechende Meldung senden Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse:
meldung@vidacura.de
Außerdem können Sie unsere interne Meldestelle unter der Telefonnummer 0151 – 516 43 443 erreichen. Die Rufnummer ist von Mo. – Fr. von 09:00 Uhr – 15:30 Uhr erreichbar. Bei persönlicher Meldung bitten wir einen Termin vorab telefonisch zu vereinbaren.
Kontaktdaten externe Meldestelle für die Branche Pflege
Kontakt: Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn
Telefonisch: 0228/99 410-6644 oder online (www.bundesjustizamt.de)
Servicezeit: Montag – Donnerstag von 9 Uhr – 15 Uhr
Freitag von 9 Uhr – 13 Uhr (außer gesetzliche Feiertage)
Bei Hinweisen, welche an die interne Meldestelle abgegeben werden, sind folgende Schritte verbindlich:
Die interne Meldestelle
– bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung innerhalb von 7 Tagen.
– prüft, ob die Meldung unter das HinSchG fallt
– hält Kontakt mit der hinweisgebenden Person
– prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
– erfragt ggf. weiterführende Informationen zur Meldung
– ergreift Folgemaßnahmen nach §18 HinSchG
Als Folgemaßnahmen dienen alle Schritte, um die Meldung aufzuklären oder ggf. an eine Behörde weiterzuleiten. Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung muss die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung geben, die die Mitteilung geplanter und bereits ergriffener Folgemaßnahmen und die Gründe für diese enthält.
In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen zunächst nur Verstöße gegen das Unionsrecht, darunter:
- Straftatbestände (z.B. Betrug, Korruption)
- Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht.
- Machtmissbrauch inkl. sexueller Übergriffe
- bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, u.a.: Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zum Umweltschutz, Datenschutz, Medizinproduktsicherheit
Datenschutzhinweis:
Im Sinne des Datenschutzes werden nur solche Daten erhoben, die zur Bearbeitung der Anfrage unbedingt erforderlich sind. Die Angabe einer Kontaktperson zu dem Vorfall ist daher freiwillig.