Pflegegeld – Voraussetzungen, Leistungen & Anspruch
Entscheidet sich eine pflegebedürftige Person dazu, im häuslichen Umfeld zu bleiben und von Angehörigen, Bekannten oder Freunden vor Ort versorgt zu werden, so steht ihr Pflegegeld zu. Die Höhe dieses Pflegegeldes richtet sich dabei nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen.
Voraussetzungen – Wann habe ich Anspruch auf Pflegegeld?
Bevor ein Pflegebedürftiger Pflegegeld beziehen kann, muss er folgende Kriterien erfüllen:
- Der Pflegebedürftige besitzt einen anerkannten Pflegegrad. Denn erst mit dem Nachweis der Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht der Anspruch auf Pflegegeld. Alles Wichtige zum Pflegegrad finden Sie hier: Pflegegrade – Einstufung der Pflegebedürftigkeit.
- Der Pflegebedürftige wird häuslich versorgt.
- Die häusliche Pflege wird ausschließlich von Angehörigen, Freunden, Verwandten oder anderen nicht professionellen Pflegepersonen durchgeführt. Wobei „nicht professionell“ mit „nicht erwerbsmäßig“ gleichgesetzt wird. Pflegebedürftige, die von einer Pflegeperson betreut werden, die zwar beruflich im Bereich der Pflege tätig ist, aber nicht für die Pflege des Pflegebedürftigen bezahlt wird, erhalten selbstverständlich auch Pflegegeld.
- Der Pflegebedürftige muss mindestens sechs Monate in hohem Maße auf die Hilfe seiner Angehörigen angewiesen sein, damit seine Pflegebedürftigkeit anerkannt wird. Erst dann steht ihm Pflegegeld zu.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Pflegebedürftigen das Geld monatlich von der Pflegeversicherung ausgezahlt.
Dem Pflegebedürftigen steht kein Pflegegeld zu, wenn er dauerhaft in einer stationären Pflege untergebracht ist. Wird er beispielsweise in einem Alten- oder Pflegeheim von professionellen Pflegekräften versorgt, so bekommt er Pflegesachleistungen und kein Pflegegeld zugesprochen.
Höhe des Pflegegeldes – Wie viel steht mir zu?
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad des Anspruchsberechtigten. Dabei gilt: Je größer die Pflegebedürftigkeit ist, desto höher fällt auch das Pflegegeld aus.
Wurde der pflegebedürftigen Person Pflegegeld zugesprochen, so kann sie frei über das Geld verfügen. Selbstverständlich darf sie es als kleinen finanziellen Ausgleich auch an ihre Pflegeperson überweisen.
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
Pflegegrad 1 | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € |
Pflegegrad 3 | 545 € |
Pflegegrad 4 | 728 € |
Pflegegrad 5 | 901 € |
Pflegegeld ohne Pflegegrad
Nur Personen mit einem Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf Pflegegeld. Sollten Sie zunehmend auf die Hilfe Ihrer Angehörigen und Freunde angewiesen sein, so lohnt es sich, Ihre Pflegebedürftigkeit zu prüfen. Einen Antrag erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Sachleistungen mit Pflegegeld kombinieren – Kombinationsleistung
Wird der Anspruchsberechtigte sowohl von Angehörigen und Freunden als auch von professionellen Pflegekräften (also einem ambulanten Pflegedienst) betreut, so steht ihm lediglich anteiliges Pflegegeld zu. Denn die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes werden als Pflegesachleistungen bezeichnet und entsprechend abgerechnet. Es handelt sich hier demnach um eine Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld. Die Höhe der Sachleistungen hängt wiederum vom Pflegegrad ab.
Beispiel einer Kombinationsleistung
Gewöhnlich erhält ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 monatlich entweder 724 € an Pflegesachleistungen für die professionelle Betreuung durch einen Pflegedienst oder das volle Pflegegeld von 316 € bei der Betreuung durch Verwandte und Freunde.
Nimmt er nun 60 %, also 434,40 €, der Pflegesachleistungen in Anspruch, so stehen ihm noch 40% seines Pflegegeldes zu, also 126,40 €.
Insgesamt bezieht der Pflegebedürftige dadurch Leistungen in Höhe von 560,80 €.
Hat sich der Pflegebedürftige erst einmal für eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung entschieden, so ist er sechs Monate lang an sie gebunden. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z.B. wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen in dieser Zeit rapide verschlechtert.
Erbringt der Pflegedienst weniger Leistungen als zuvor angenommen, so wird das Pflegegeld anteilig erhöht.
Pflegegeld bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege
Ist der Anspruchsberechtigte im Rahmen einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege auf professionelle Hilfe angewiesen, so steht ihm auch weiterhin Pflegegeld zu. Bei der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse für bis zu acht Wochen im Jahr die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Bei der Verhinderungspflege sind es immerhin bis zu sechs Woche.