Pflegegrade – Einstufung der Pflegebedürftigkeit
Wann ist ein Mensch pflegebedürftig? Mit dieser Frage hat sich die Gesetzgebung in der Pflegereform eingehender beschäftigt. Denn der Grad der Pflegebedürftigkeit ist bei jedem Menschen verschieden. Manche benötigen lediglich ein paar helfende Hände im Alltag, die sie beim Einkaufen oder im Haushalt unterstützen. Andere Betroffene hingegen sind auf eine umfassendere Betreuung angewiesen. Für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit gibt es seit dem 01.01.2017 nun ein neues System: die Pflegegrade.
Das fünfstufige System
Betroffene werden in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingeteilt. Das fünfstufige System ermöglicht es differenziert auf die pflegebedürftigen Personen einzugehen und somit den Pflegegrad der betroffenen Person, mit Hinblick auf ihre individuellen Bedürfnisse, besser einzuordnen.
Hierbei werden nicht nur körperlich bedingte Beeinträchtigungen berücksichtigt, sondern auch die geistigen und psychischen Beeinträchtigungen spielen bei der Einstufung eine Rolle. Dadurch profitieren vor allem Demenzkranke von der neuen Gesetzeslage. Denn sie sind körperlich zwar oft noch fit, benötigen aber aufgrund ihrer Demenz einen erhöhten Betreuungsaufwand.
Im Fokus stehen bei der Einstufung vor allem die Selbstständigkeit der Betroffenen und die Frage: Wie stark ist der Pflegebedürftige im Alltag eingeschränkt?
Das Prüfverfahren für einen Pflegegrad
Für die Einstufung der Pflegegrade ist die Selbstständigkeit der Betroffenen das wichtigste Einstufungskriterium. Hierbei wirft der Prüfer einen Blick auf die folgenden sechs Lebensbereiche der Betroffenen:
- die Mobilität
- die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
- die Verhaltensweisen und die psychische Problemlage
- die Fähigkeit der Selbstversorgung
- die Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- die Gestaltung des Alltagslebens und die sozialen Kontakte
Wie die genaue Gewichtung der einzelnen Bereiche aussieht, können Sie in der Broschüre des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) nachlesen. Hier werden auch weitere Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien gegeben und zwei Fallbeispiele vorgestellt.
Anhand dieses Fragenkatalogs ermittelt üblicherweise ein Gutachter des Medizinischen Dienstes den Pflegegrad. Am Ende hat jedoch die Pflegekasse des Antragstellers das letzte Wort.
Pflegeleistungen – Antrag stellen
Sie wollen die Leistungen der Pflegeversicherung für sich oder Ihren Angehörigen in Anspruch nehmen? Dann müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse einreichen. Diese finden Sie bei Ihrer Krankenkasse. Den Antrag kann der Betroffene selbst stellen, aber auch bevollmächtigte Personen wie Familienangehörige oder Bekannte sind dazu berechtigt.
Nachdem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird diese bei einem gesetzlich versicherten Betroffenen einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, die Pflegebedürftigkeit zu prüfen. Bei privat Versicherten hingegen erfolgt die Besichtigung eines Gutachters des Medizinischen Dienstes MEDICPROOF.
Die Pflegekasse informiert Sie anschließend über den Pflegegrad.
Leistungen der stationären Pflege nach Pflegegrad
Leistungen für vollständige Pflege nach Pflegegrad | Geldleistungen pro Monat |
Pflegegrad 1 | 0 € |
Pflegegrad 2 | 770 € |
Pflegegrad 3 | 1.262 € |
Pflegegrad 4 | 1.775 € |
Pflegegrad 5 | 2.005 € |
Pflegesachleistungen nach Pflegegrad
Ab einem Pflegegrad von 2 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese sind für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Pflege gedacht.
Pflegegrad | Pflegesachleistung pro Monat |
Pflegegrad 1 | 0 € |
Pflegegrad 2 | 796 € |
Pflegegrad 3 | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 2.299 € |
Pflegegeld nach Pflegegrad
Ab Pflegegrad 2 kann eine pflegebedürftige Person auch Pflegegeld beziehen, wenn sie statt von einem Pflegedienst von Familie, Bekannten oder Freunden betreut wird.
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
Pflegegrad 1 | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € |
Pflegegrad 3 | 545 € |
Pflegegrad 4 | 728 € |
Pflegegrad 5 | 901 € |