Senior mit Handy macht Selfie

Kurzzeitpflege – Anspruch, Dauer & Antragstellung

Benötigt eine pflegebedürftige Person kurzfristig und für einen begrenzten Zeitraum eine vollstationäre Pflege, so spricht man von Kurzzeitpflege. Sie soll die Versorgung der Pflegebedürftigen auch in Krisensituationen sicherstellen.

Senior mit Seniorin im Arm vorm Fenster

Wenn etwa ein Familienmitglied plötzlich durch eine akute Erkrankung wie einen Schlaganfall pflegebedürftig wird oder der Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt erst noch geregelt werden muss, so hilft die Kurzzeitpflege, diese Zeiträume zu überbrücken.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 haben Anspruch auf bezahlte Kurzzeitpflege. Darüber hinaus steht sie seit 2016 auch Personen zu, die durch einen Unfall oder eine Krankheit plötzlich pflegebedürftig geworden sind.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Auch ohne Pflegegrad besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege, sofern durch Krankheit oder Unfall plötzlich eine Pflegebedürftigkeit eintritt. Allerdings können Personen ohne Pflegegrad die Kurzzeitpflege ausschließlich zur Überbrückung nutzen. Zur Entlastung von Angehörigen – wie es bei den Anspruchsberechtigten mit Pflegegrad 2 bis 5 der Fall ist – kann sie jedoch nicht verwendet werden.

Dauer der Kurzzeitpflege – Wann und für wie lange gibt es sie?

Die Dauer der Kurzzeitpflege ist auf bis zu acht Wochen (56 Tage) im Jahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Zeitraum die Kosten des stationären Aufenthalts.

Doch wann genau steht Ihnen die Kurzzeitpflege zu? In folgenden Fällen haben Sie einen Anspruch:

  • wenn pflegende Angehörige im Urlaub oder krank sind
  • wenn pflegende Angehörige mit der Pflege überfordert sind
  • wenn der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen sich für einige Zeit verschlechtert
  • wenn eine pflegebedürftige Person zuvor im Krankenhaus lag
  • wenn eine pflegebedürftige Person in Zukunft in einem Pflegeheim untergebracht werden soll, aber noch kein Platz frei ist.

Kosten der Kurzzeitpflege – Wie teuer ist die Kurzzeitpflege?

Sicher haben Sie sich schon gefragt, wie teuer eine Kurzzeitpflege ist und welche Kosten von der Pflegekasse übernommen werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Kurzzeitpflege mit einem pauschalen Betrag von 1.612 Euro pro Jahr bezuschusst wird. Dies gilt für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 2. Sollte der Pflegebedürftige die Mittel für die Verhinderungspflege in diesem Jahr noch nicht in Anspruch genommen haben, so kann er den ihm dort zustehenden Betrag (bis zu 1.612 €) ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwenden.

Der Zuschuss gilt bei der Kurzzeitpflege für die Pflegekosten, die bei einer Unterbringung im Pflegeheim entstehen.

Achtung!: Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung muss jedoch von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Da die tatsächlichen Kosten je nach Pflegeleistungen sehr unterschiedlich ausfallen können und von Ihrer individuellen Situation abhängen, können wir Ihnen an dieser Stelle leider keinen pauschalen Betrag für die Kurzzeitpflege nennen.

Wir prüfen aber gerne Ihre individuelle Situation und stellen Ihnen die Kosten in einem persönlichen Gespräch vor. Sprechen Sie uns auch gerne auf Finanzierungsmöglichkeiten oder andere Pflegemodelle an. Wir finden gemeinsam eine passende Lösung für Sie.

Antragstellung – Wie und wo stellt man den Antrag für Kurzzeitpflege?

Hände die sich berühren

Im besten Fall stellen Sie den Antrag vor Beginn der Kurzeitpflege. Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Pflege- oder Krankenkasse. Manche Krankenkassen stellen Ihnen so ein Formular auch online zur Verfügung. Dann können Sie den Antrag ganz bequem zu Hause herunterladen.

Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars benötigen, so helfen Ihnen Ihre Krankenkasse oder die zuständigen Sozialdienste gerne dabei.

Der Antrag kann vom Pflegebedürftigen selbst gestellt werden, aber auch ein gesetzlicher Vertreter ist dazu berechtigt, ihn bei der Krankenkasse einzureichen.